Förderung durch die Arbeitsagentur
Fördern Sie Geringqualifizierte oder Ältere!

Als gering qualifiziert gelten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
- ohne Berufsabschluss oder
- Personen mit Abschluss, die seit mindestens vier Jahren eine an- oder ungelernte Tätigkeit verrichten und ihre erlernte Tätigkeit nicht mehr ausüben können.
Gering qualifizierte Arbeitnehmer werden gefördert, wenn sie durch die Weiterbildung einen anerkannten Berufsabschluss oder eine – möglichst zertifizierte - Teilqualifikation erwerben.
Ältere werden gefördert, wenn sie über 45 Jahre alt sind. 
Die Weiterbildung muss außerhalb Ihres Betriebes durchgeführt werden. Eine finanzielle Unterstützung ist auch bei Neueinstellungen möglich, falls Ihre neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum förderfähigen Personenkreis gehören.
1. Förderung mit Entgeltzuschuss
Sie erhalten für die Qualifizierung Ihrer ungelernten oder gering qualifizierten Arbeitnehmer einen
- Zuschuss zum Arbeitsentgelt
- eine Pauschale zu den Sozialversicherungsbeiträgen.
Der Zuschuss wird für den Zeitraum gezahlt, in dem Ihre Arbeitnehmer wegen der Teilnahme an der Weiterbildung ihre Arbeitsleistung nicht erbringen können. Bei extern stattfindenden Weiterbildungen sind Zuschüsse bis zu 100 % möglich. Bei innerbetrieblichen Weiterbildungen liegt die Zuschusshöhe bei bis zu 50 %. Die Förderhöhe wird entsprechend des Qualifizierungsbedarfs und des weiterbildungsbedingten Arbeitsausfalls individuell festgelegt.
Rechtsgrundlage: § 235c SGB lll
2. Förderung der Weiterbildungskosten
Die Agentur für Arbeit erstattet gering qualifizierten oder älteren Beschäftigen
- die Lehrgangskosten
- einen Zuschuss zu den notwendigen übrigen Weiterbildungskosten.
Die Arbeitnehmer erhalten einen Bildungsgutschein. Damit können sie unter Weiterbildungsangeboten wählen, die für die Förderung zugelassen sind. Wir erstatten Weiterbildungskosten, wenn die vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten über arbeitsplatzbezogene Anpassungsqualifizierungen hinausgehen und Sie Ihre Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes für die Teilnahme freistellen. Rechtsgrundlage: § 77 Abs. 2 SGB III, § 417 Abs. 1 SGB III